Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Auf einem Banner steht
Urheber der Grafik: Thomas Schlorke

Abschaffung des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung in Sachsen aufgrund des

Bild
Soziales

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte den Sächsischen Landtag, sich für die Abschaffung des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung in Sachsen einzusetzen, der seit 1995 als Ausgleich für den beibehaltenen Feiertag Buß- und Bettag erhoben wird.
Dieser Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozentpunkten belastet ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen, während in allen anderen Bundesländern der Beitrag zur Pflegeversicherung gleich hoch ist.
Mittlerweile haben mehrere andere Länder neue gesetzliche Feiertage eingeführt (z. B. Reformationstag in Niedersachsen, Internationaler Frauentag in Berlin), ohne dass dort ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag erhoben wird.
Ich halte diese Ungleichbehandlung für nicht mehr gerechtfertigt und bitte den Landtag, eine landesinterne Lösung zu prüfen, um den Zuschlag abzuschaffen oder finanziell auszugleichen. Sollte dies nicht ohne Anpassung der Bundesgesetzgebung möglich sein, möge der Landtag die Bundesregierung entsprechend um eine Lösung bitten.
________________________________________
Begründung:
Die Einführung des sächsischen Zuschlags zur Pflegeversicherung im Jahr 1995 stand im Zusammenhang mit der Entscheidung, den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beizubehalten.
Damals wurde argumentiert, dass die zusätzlichen Kosten des Feiertags durch einen höheren Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung ausgeglichen werden sollten.
Fast 30 Jahre später ist diese Regelung aus mehreren Gründen nicht mehr zeitgemäß:
1. Neue Feiertage in anderen Bundesländern:
Seit 1995 haben mehrere Bundesländer neue gesetzliche Feiertage eingeführt, ohne Arbeitnehmer dafür zusätzlich finanziell zu belasten.
Beispiele:
o 2018: Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Reformationstag (31. Oktober)
o 2019: Berlin – Internationaler Frauentag (8. März)
o 2020: Thüringen – Weltkindertag (20. September)
o 2023: Mecklenburg-Vorpommern – Internationaler Frauentag (8. März)
2. Ungleichbehandlung:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen zahlen dauerhaft 0,5 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherungsbeitrag als Beschäftigte in allen anderen Bundesländern. Diese Benachteiligung widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung im bundesweiten Sozialsystem.
3. Gesellschaftlicher Wandel:
Nach fast drei Jahrzehnten ist die ursprüngliche Begründung für den Zuschlag überholt. Die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen haben sich verändert; der Buß- und Bettag hat heute nicht mehr dieselbe Bedeutung im Arbeitsleben wie 1995.
Daher bitte ich den sächsischen Landtag, eine landesinterne Lösung zu prüfen, um den Zuschlag abzuschaffen oder finanziell auszugleichen. Sollte dies nicht ohne Anpassung der Bundesgesetzgebung möglich sein, möge der Landtag die Bundesregierung entsprechend um eine Lösung bitten.

Beschluss des Sächsischen Landtags
24.06.2026

Die Petentin beklagt die ungleiche Belastung der sächsischen Arbeitnehmer mit einem um 0,5 Prozentpunkte erhöhten Anteil an den Beiträgen zur sozialen Pflege-versicherung und bittet den Landtag um eine landesinterne Lösung zur Aufhebung dieser Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Beschäftigten im übrigen Bun-desgebiet oder um einen finanziellen Ausgleich dieser Mehrbelastung durch den Freistaat Sachsen. Sie verweist dabei auf andere Länder, die neue gesetzliche Fei-ertage eingeführt hätten, ohne einen erhöhten Anteil an den Versicherungsbeiträ-gen tragen zu müssen. Falls eine landesrechtliche Lösung nicht möglich sei, bittet sie den Sächsischen Landtag, eine Lösung auf Bundesebene anzuregen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind für versicherungspflichtig Beschäftigte bundesweit einheitlich in § 58 Absatz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) geregelt. Demnach tragen die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten (die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind) und ihre Arbeitgeber die Pflegeversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte. Mit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde in § 58 Ab-satz 2 SGB XI geregelt, dass zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen ver-bundenen Belastungen der Wirtschaft die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

Erfolgt dies nicht, so tragen gemäß § 58 Absatz 3 SGB XI die Beschäftigten die Bei-träge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen lan-desweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, ver-mindert worden ist.

Sachsen hat die Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage, die zum Stichtag 31. Dezember 1993 bestanden, nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werk-tag fällt, reduziert. Der Landesgesetzgeber entschied sich dafür, den Buß- und Bet-tag, den die anderen Länder aufgehoben haben, als gesetzlichen Feiertag am letz-ten Mittwoch vor dem Totensonntag beizubehalten. Dadurch liegt der Arbeitneh-meranteil bei der Pflegeversicherung in Sachsen jeweils um 0,5 Prozentpunkte hö-her als im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Be-schluss vom 11. Juni 2003, Aktenzeichen 1 BvR 190/00, 1 BvR 191/00, die Ent-scheidung des Freistaates Sachsen zur Beibehaltung der bisherigen Feiertagsrege-lungen und die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung der Beschäftigten durch höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht beanstandet.

Dies verstößt weder gegen das Kompetenzgefüge des Grundgesetzes (GG) noch wird durch die finanzielle Mehrbelastung der Arbeitnehmer der allgemeine Gleich-heitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hält die Entscheidung für gerechtfertigt, da den Beschäftigten im Freistaat Sachsen durch die Beibehaltung des Buß- und Bettages für einen Tag mehr das Arbeitsentgelt oh-ne Arbeitsleistung verbleibt und insofern eine zumindest teilweise Kompensation erfolgt.
Um der Petition abzuhelfen, müsste der Landesgesetzgeber in Sachsen entweder den Buß- und Bettag oder einen anderen Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, als gesetzlichen Feiertag abschaffen. In Frage kämen daher auch der Feiertag „Christi Himmelfahrt“, der immer auf einen Donnerstag fällt, oder der Oster- bzw. der Pfingstmontag. Damit würde dann eine durchgehend paritätische (jeweils hälftige) Beitragstragung durch die sächsischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erreicht.

Dafür bedürfte es – wie zur Einführung weiterer gesetzlicher Feiertage – einer Än-derung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).

Eine eventuell als Ausgleich für den Wegfall eines bestimmten Feiertages vorzu-nehmende Einführung eines anderen Feiertages, der datumsgebunden ist und da-her nicht stets auf einen Werktag fällt, würde hingegen nicht die paritätische Bei-tragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber beeinflussen. Daher führte auch die von der Petentin erwähnte Einführung neuer Feiertage in Niedersachsen (Re-formationstag am 31. Oktober) oder in Berlin (Internationaler Frauentag am 8. März) nicht zu einer Verschiebung der Beitragsanteile.

Im Rahmen der in diesem Jahr anstehenden Pflegereform wird der Freistaat Sach-sen erneut prüfen, sich im Bundesrat für eine vollständig gleichberechtigte – also insgesamt hälftige - Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachsen einzusetzen, ohne dabei einen Feiertag zu verlieren, der stets auf einen Werktag fällt. Aufgrund der aktuell sehr angespannten finanziel-len Lage der Pflegeversicherung ist derzeit jedoch noch nicht absehbar, welche grundlegenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Versicherungssystems realisiert werden können und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Arbeitge-berseite haben werden. Eine Bunderatsinitiative zur Streichung des § 58 Abs. 3 SGB XI kommt daher derzeit noch nicht in Betracht.

Ein Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung der sächsischen Beschäftigten, bei-spielsweise aus Steuermitteln, erscheint – unabhängig von der Frage einer prakti-kablen Umsetzung - aufgrund der aktuell sehr angespannten Haushaltslage im Freistaat Sachsen unrealistisch.

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Details

Veröffentlichungsdatum
01.12.2025
Petent/in
Jeannette Debitz
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
14 Mitzeichner