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Urheber der Grafik: Thomas Schlorke

Aufforderung an die Landesregierung zu einem Antrag gegen Björn Höcke nach Art. 18 GG

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Gesetzgebung und Justiz

Petition an den Landtag

Aufforderung des Landtags an die Landesregierung zu einem Antrag beim Bundesverfassungsgericht gegen Björn Höcke auf Grundrechtsverwirkung sowie Aberkennung der Wählbarkeit und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (Art. 18 GG)

Der Landtag möge beschließen,
die Landesregierung aufzufordern, einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 18 GG i.V.m. § 36 BVerfGG zu stellen. Dieser Antrag sollte insbesondere beinhalten, in Bezug auf den Antragsgegner Björn Höcke für einen bestimmten Zeitraum
- die Verwirkung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Hinblick auf politische Äußerungen vor größeren Menschengruppen und in Massenmedien festzustellen und ihm entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen (§ 39 Abs. 1 BVerfGG) sowie
- die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG)

Begründung

Nach Art. 18 GG verwirkt bestimmte Grundrechte, wer sie „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“. Das ist bei Björn Höcke mutmaßlich der Fall. Gut dokumentiert äußert er sich nicht nur verächtlich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, etwa dem Mehrparteien- und Pluralismusprinzip, sondern ruft mehr oder weniger deutlich auch zu ihrer Überwindung auf. Er missbraucht hierfür dem Anschein nach insbesondere Meinungs- und Versammlungsfreiheit, weshalb vom Bundesverfassungsgericht über die temporäre Verwirkung dieser Grundrechte entschieden werden sollte.

Björn Höcke wurde bereits zweimal rechtskräftig verurteilt, weil er absichtlich in der Öffentlichkeit eine verbotene Parole der SA verwendet hat. Er wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als bundesweit gut vernetzter Rechtsextremist überwacht und ist Sprecher des vom Thüringer Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Landesverbands sowie AfD-Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag. Bei einer derart einflussreichen Person als Antragsgegner dürfte es verhältnismäßig sein, dass das Bundesverfassungsgericht für die Dauer einer etwaigen Grundrechtsverwirkung zudem die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennt.

Art. 18 GG vermag als Verfassungsbestimmung der wehrhaften Demokratie ihren Zweck nur zu erfüllen, wenn antragsberechtigte Verfassungsorgane wie die Landesregierung ihrer entsprechenden Verantwortung gerecht werden. Die Abgeordneten des Landtags können die Landesregierung zumindest dazu auffordern. Die Staatsrechtlerin und frühere Richterin des Bundesverfassungsgerichts Gertrude Lübbe-Wolff hat sich für ein Art. 18 GG-Verfahren gegen Björn Höcke ausgesprochen, ebenso Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg. Ein an die Bundesregierung gerichteter Appell auf der Plattform Campact mit ähnlicher Stoßrichtung wie diese Petition wurde von über 1,7 Millionen Menschen unterzeichnet, was den großen gesellschaftlichen Rückhalt für einen Antrag nach Art. 18 GG gegen Björn Höcke beim Bundesverfassungsgericht verdeutlicht.

Beschluss des Sächsischen Landtags
16.09.2026


Die Petition betrifft den Thüringer Landtagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden der Alternative für Deutschland (AfD) Björn Höcke. Sie zielt auf eine Beschlussfassung des Sächsischen Landtags ab, die Sächsische Staatsregierung aufzufordern, ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Artikel 18 Satz 2 Grundgesetz (GG) anzustrengen. Mit diesem sollen Herrn Höcke die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt und die Verwirkung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Hinblick auf politische Äußerungen vor größeren Menschengruppen und in Massenmedien festgestellt werden.

Der Petent meint, Herr Höcke habe eine verfassungsfeindliche Gesinnung und missbrauche seine Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Seine Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit habe er deshalb verwirkt, was vom Bundesverfassungsgericht ebenso auszusprechen sei, wie die Aberkennung der Grundrechte auf Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Zur Begründung verweist der Petent unter anderem auf dokumentierte Äußerungen des Herrn Höcke, seine Rolle in der AfD Thüringen und zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen des Verwendens einer verbotenen SA-Parole.

Die mit der Petition begehrte Einleitung eines Verfahrens zur Verwirkung von Grundrechten durch die Sächsische Staatsregierung wird abgelehnt. Ob ein solcher Antrag inhaltlich Aussicht auf Erfolg hätte, bedarf dabei keiner Klärung.

Zwar kann die Sächsische Staatsregierung – ebenso wie die übrigen Landesregierungen oder die Bundesregierung und der Bundestag – grundsätzlich Anträge auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 GG stellen. Dies folgt aus § 36 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wobei die Antragsbefugnis der Landesregierungen nicht derart beschränkt ist, dass der Antragsgegner aus dem antragstellenden Bundesland stammen oder dort ansässig sein muss (vgl. BeckOK BVer-fGG/Waldhoff, 20. Ed. 1.12.2025, BVerfGG § 36 Rn. 8, beck-online).

Die Sächsische Staatsregierung sieht sich im Rahmen des ihr zustehenden politi-schen Ermessens (vgl. Waldhoff, a.a.O., BVerfGG § 36 Rn. 7, beck-online m.w.N.) jedoch zur Zurückhaltung veranlasst:

Zum einen handelt es sich bei Herrn Höcke um ein Mitglied des Thüringer Landtags sowie um den Vorsitzenden einer dort gebildeten Fraktion. Bereits die Einleitung des Verfahrens, jedenfalls aber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf das in Erfurt ansässige Parlament. Ein derartiger Eingriff in die Sphäre eines Verfassungsorgans eines anderen Bundeslandes ist nicht angezeigt, zumal es auch der Staatsregierung des Freistaates Thüringen ohne weiteres möglich wäre, einen Antrag nach Artikel 18 Satz 2 GG zu stellen. Die umstrittene Frage, inwieweit auch Abgeordnete der Landesparlamente den Schutz nach Artikel 46 Absatz 3 GG genießen, wonach für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 GG gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages eine Genehmigung des Parlaments erforderlich ist, kann insoweit offen bleiben (vgl. zum Streitstand Wilke, Grundrechtsverwirkung bei Abgeordneten der Landesparlamente ohne Mitwirkung der Landesparlamente?, DÖV 2024, 874 ff.; Manns/Hettich, Möglichkeiten und Grenzen des Vorgehens gegen extremistische Parlamentarier, DÖV 2024, 1044 (1047)).

Darüber hinaus sprechen auch praktische Erwägungen gegen eine Antragstellung durch die Sächsische Staatsregierung. Ein Antrag auf Verwirkung von Grundrechten bedarf einer Begründung, die die Verwirkung begründenden Sachverhalte nebst Beweismittel umfassend darstellt (vgl. Waldhoff, a.a.O., Rn. 8 beck-online). Angesichts der weitreichenden Folgen für die Grundrechte des Betroffenen sind die Anforderungen an diese Begründung hoch. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass alle hier bekannten Verfahren nach Artikel 18 Satz 2 GG im Ergebnis erfolglos geblieben sind, weil die zugrundeliegenden Anträge nicht hinreichend substantiiert bzw. begründet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1960 – 2 BvA 1/56 –, BVerfGE 11, 282-283, Rn. 3, juris; Beschluss vom 2. Juli 1974 – 2 BvA 1/69 –, BVer-fGE 38, 23-25, Rn. 9, juris sowie Beschluss vom 18. Juli 1996 – 2 BvA 1/92 –, juris). Eine Antragstellung sollte deshalb nur erfolgen, wenn auf einen umfassenden Er-kenntnisstand zurückgegriffen werden kann. Über Erkenntnisse in der für einen erfolgreichen Antrag erforderlichen Dichte wird hier jedoch noch am ehesten der Freistaat Thüringen verfügen. Insofern könnte sich ein mangels hinreichender Substantiierung potentiell erfolglos bleibender Antrag des Freistaates Sachsen eher kontraproduktiv auf das vom Petenten verfolgte Ziel auswirken.

Der Petition kann aus Sicht des Sächsischen Landtags nicht abgeholfen werden.

Details

Veröffentlichungsdatum
09.02.2026
Petent/in
Prof. Dr. Sebastian Wolf
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
234 Mitzeichner