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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere den Sächsischen Landtag auf, § 12 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes dahingehend zu ändern, dass eine Installation von Photovoltaikanlagen auch unter die Genehmigungspflicht des Abs. 2a fällt.
Zur Begründung:
Photovoltaikanlagen gibt es mittlerweile in diversen Formen und Farben, die installiert werden können, ohne die Erscheinung des Denkmals wesentlich zu ändern. Neben dem persönlichen Nutzen für den Betreiber des Balkonkraftwerkes profitiert auch die Allgemeinheit durch verringerten CO2 Ausstoß. Zusätzlich führt eine automatisierte Genehmigung der Anträge für Balkonkraftwerke an denkmalgeschützten Gebäuden zu einem geringerem Verwaltungsaufwand.
Hilfsweise beantrage ich diese Verfahrensweise zumindest für Balkone auf der straßenabgewandten Seite - und somit für die Erscheinung des Denkmals unwesentlichen Seite - einzuführen.