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Sehr geehrte Abgeordnete,
hiermit möchte ich die Abgeordneten des Landtags bitten
1. Die geplante Umsetzung des Bundesjagdgesetz (Bundestagsbeschluss vom 05.03.2026/ Bundesrat 27.03.2026) in das Sächsische Jagdgesetz, Sächsische Jagdverordnung und in die Sächsische Wolfsmanagementverordnung abzulehnen.
2. Vor einer möglichen Änderung der Sächsischen Gesetze eine öffentliche Ausschussanhörung von Experten aus Umwelt, Naturschutz, Biologie, Weidetierhaltung und Jagdrecht zu diesem Thema im Landtag zu ermöglichen.
3. die Sächsische Staatsregierung anzuweisen
Alle weiteren Aktivitäten auf Europa-, Bundes- sowie Landesebene zu unterlassen, welche ein Bestandsmanagement des Wolf als Ziel haben und den derzeitigen Erhaltungszustand der sächsischen Wolfspopulation gefährden könnten.
Alle Vorschläge welche die Landesregierung an die Bundesregierung für die Erstellung von gemeinsamen Leitlinien für revierübergreifende Managementpläne übermitteln möchte, müssen dem Landtag/Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt zuvor zur Abstimmung übermittelt werden.
Begründung
Der Artikel 10 der Sächsischen Verfassung besagt.
„Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(1) Der Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage ist, auch in Verantwortung für kommende Generationen, Pflicht des Landes und Verpflichtung aller im Land. Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen. Es hat auf den sparsamen Gebrauch und die Rückgewinnung von Rohstoffen und die sparsame Nutzung von Energie und Wasser hinzuwirken.
Nicht wildlebende Tiere (wie z.B. Schafe, Ziegen und Rinder) unterliegen dem Schutz des Halters und sind in der vollen Verantwortung des Halters für deren Sicherheit. Das Land Sachsen investiert schon jetzt ca. 1 Million Euro (DBBW 2024) in präventiven Herdenschutz um diese Sicherheit zu gewähren und Tierhaltern bei den Kosten für einen effektiven Herdenschutz zu helfen.
Wildlebende Tiere haben diesen Schutzstatus nicht und unterliegen daher dem Schutz durch die Allgemeinheit, insbesondere durch die Gesetze z.B. § 1 Satz 2 TierSchG als auch § 39 BNatSchG.