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Nach dem Ergebnis der Prüfung steht fest, dass das Verhalten der Stadt Taucha im Zusammenhang mit dem gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig war. Die Stadt bot dem Betroffenen eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Spende an eine gemeinnützige Einrichtung an. Dieses Vorgehen verstößt unmittelbar gegen § 47 Abs. 3 OWiG, wonach die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens weder von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht noch in irgendeinen Zusammenhang mit einer solchen Zahlung gebracht werden darf. Die Norm ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und darf nur handeln, soweit eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Eine solche Grundlage existiert für eine Einstellung gegen Auflage im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht.
Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens wird durch die gesetzgeberische Intention zusätzlich bestätigt. Das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde bewusst so ausgestaltet, dass nur **tatsächlich und rechtlich klare Fälle** verfolgt werden sollen. Der Gesetzgeber wollte ein formalisiertes, standardisiertes Massenverfahren schaffen, das ohne Aushandlungsprozesse auskommt. Anders als im Strafrecht (§ 153a StPO) sind Auflagen und „Deals“ im OWiG ausdrücklich ausgeschlossen. Die Bußgeldbehörde soll nur dann tätig werden, wenn der Sachverhalt eindeutig feststeht und die Rechtslage klar ist; wo dies nicht der Fall ist, soll das Verfahren eingestellt werden – jedoch **ohne** Bedingungen oder Zahlungen. Die von der Stadt Taucha gewählte Vorgehensweise widerspricht dieser Grundentscheidung fundamental.
Aus den öffentlichen Äußerungen des Bürgermeisters ergibt sich, dass die Stadt sich der Problematik bewusst war. Der Bürgermeister erklärte, eine reguläre Einstellung sei aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich gewesen, man habe aber dennoch eine „Lösung“ anbieten wollen. Dies wird im übrigen bestritten, natürlich hätte man einstellen können. Damit steht fest, dass die Stadt nicht irrtümlich handelte, sondern zielgerichtet eine gesetzlich verbotene Verfahrensweise wählte. Die Absicht bestand darin, das Verfahren nicht nach den gesetzlichen Vorgaben zu beenden, sondern durch eine informelle, an eine Zahlung geknüpfte Vereinbarung. Dies stellt eine bewusste Umgehung der gesetzlichen Regelungen dar.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessens ist das Vorgehen fehlerhaft. Zwar steht der Bußgeldbehörde nach § 47 Abs. 1 OWiG ein Opportunitätsermessen zu, dieses darf jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden. Die Heranziehung einer Spendenzahlung als Kriterium für die Einstellung ist gesetzlich ausgeschlossen und stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Stadt nutzte das Ermessen nicht zur Entscheidung über die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, sondern zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Bedingung. Dies widerspricht dem Zweck des § 47 OWiG, der gerade verhindern soll, dass Bußgeldverfahren zu einem Aushandlungsprozess werden, in dem finanzielle Leistungen Einfluss auf die Verfahrensbeendigung haben.
Darüber hinaus verletzt das Vorgehen der Stadt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Einstellung gegen Spende führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da Bürger, die bereit oder in der Lage sind, eine Zahlung zu leisten, eine günstigere Behandlung erfahren als solche, die dies nicht tun. Das OWiG ist bewusst formalisiert ausgestaltet, um eine einheitliche und vorhersehbare Rechtsanwendung sicherzustellen. Die Einführung eines faktischen „Zahlungsmodells“ unterläuft diese gesetzgeberische Entscheidung und schafft eine intransparente, potenziell willkürliche Verwaltungspraxis.
Die Rechtswidrigkeit wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Stadt Taucha eine besondere Verantwortung gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr trägt. Feuerwehrangehörige handeln im Einsatzfall hoheitlich und müssen sich darauf verlassen können, dass die Verwaltung sie nicht in rechtlich unklare oder gar rechtswidrige Situationen bringt. Das Angebot einer gesetzlich verbotenen Verfahrensweise erzeugt Unsicherheit und untergräbt das Vertrauen in die kommunale Führung. Dies kann die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigen und stellt eine Verletzung der kommunalen Organisationspflichten dar. Nach alledem ist das Verhalten der Stadt Taucha als rechtswidrig zu bewerten. Die Stadt hat gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm des Bundesrechts verstoßen, das Opportunitätsprinzip des § 47 OWiG missachtet, die gesetzgeberische Intention ignoriert, das Gleichheitsgebot verletzt und ihre Bindung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG missachtet. Eine parlamentarische Überprüfung erscheint daher geboten.