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In mehreren sächsischen Kommunen, insbesondere durch das
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Bautzen
werden bzw. wurden sogenannte „Prüfungsordnungen“ für den Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz angewendet.
Diese sehen u. a. vor:
• eine verpflichtende theoretische Prüfung (z. B. D.O.Q.-Test PRO),
• eine praktische Prüfung,
• eine Prüfungskommission,
• Bestehensgrenzen (z. B. 80 %),
• Wiederholungsbeschränkungen,
• die Ablehnung des Erlaubnisantrags bei Nichtbestehen,
• erhebliche Gebühren einschließlich externer Sachverständigenkosten.
Beispielhafte Regelwerke sind dokumentiert in:
– Prüfungsordnung Bautzen
– Prüfungsordnung Dresden
Die Landeshauptstadt Dresden erklärte mit Schreiben vom 17.01.2024, dass das Fachgespräch nicht weiter als Prüfung durchgeführt werde, sondern lediglich dem Ausräumen von Zweifeln diene.
Mit Schreiben vom 17.02.2026 teilte die Landesdirektion Sachsen mit, keinen Anlass für eine grundsätzliche Prüfung zu sehen, und verwies auf den Individualrechtsschutz.
Rechtliche Problematik
Das Tierschutzgesetz ist Bundesrecht. Es enthält keine ausdrückliche Regelung zur Einführung kommunaler Prüfungsordnungen mit formellem Prüfungscharakter.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz ist ein Fachgespräch vorgesehen. Dieses dient der Klärung von Zweifeln an der Sachkunde und stellt eine Verwaltungshandlung dar, keine standardisierte Prüfung mit Bestehensquote.
Die Einführung eines formalisierten Prüfungsregimes mit festen Bestehensgrenzen, automatisierten Testverfahren, Prüfungskommissionen und Durchfallregelungen wirft daher Fragen hinsichtlich:
• des Vorbehalts des Gesetzes,
• der Kompetenzverteilung zwischen Bund, Land und Kommune,
• der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
• sowie der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
auf.
Zudem stellen sich gebühren- und datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit externen Testverfahren und Sachverständigenkosten.
Die bislang dokumentierte Zurückhaltung der Fachaufsicht führt dazu, dass strukturelle Rechtsfragen auf einzelne Betroffene im Wege des Individualrechtsschutzes verlagert werden. Welches nicht nur für die Betroffenen – im Gegensatz zu den Behörden – unnötige Wartezeiten zur Erlangung der Erlaubnis und Kosten verursacht.
Der Sächsische Landtag wird gebeten,
• die Rechtmäßigkeit kommunaler Prüfungsordnungen mit Prüfungscharakter im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG parlamentarisch prüfen zu lassen,
• die Staatsregierung aufzufordern, eine landeseinheitliche Klarstellung zur Durchführung des Fachgesprächs zu erarbeiten,
• die Vereinbarkeit der erhobenen Gebühren mit geltendem Recht zu überprüfen,
• für eine einheitliche und rechtsstaatlich abgesicherte Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen Sorge zu tragen
• zukünftig ausschließlich externe Sachverständige mit entsprechenden Kenntnissen im Bereich der Hundeausbildung und -erziehung einzubinden. Denn im Studium werden diese Kenntnisse nicht vermittelt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Sachverständigen die Voraussetzungen des BGH vom 06.02.1997 - I ZR 234/94 erfüllen.
Ziel dieser Petition ist nicht die Absenkung fachlicher Anforderungen im Tierschutz, sondern die Sicherstellung einer gesetzlich gedeckten, verhältnismäßigen und landeseinheitlichen Anwendung des § 11 TierSchG im Freistaat Sachsen.