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Der Sächsische Landtag wird gebeten, das Sächsische Strafvollzugsgesetz und die Vollzugspraxis für Frauen und Männer weiterzuentwickeln. Orientierung sollen norwegische Grundsätze geben: Alltagsnormalität, individuelle Förderung, das niedrigste erforderliche Sicherheitsniveau und frühzeitige Wiedereingliederung.
Gefordert wird:
Bedarfsgerechte Unterbringung nach Tatursachen, Risiken, Alter, Gesundheit, Suchterkrankungen und Schutzbedürfnissen. Suchtkranke und nicht suchtkranke Menschen müssen passende Angebote erhalten. Die vorherrschende Problemlage einer Abteilung darf andere Bedürfnisse nicht verdrängen. Bei Bedarf sind geeignete Wohngruppen einzurichten.
Geeignete Maßnahmen für alle wesentlichen Deliktgruppen, auch Eigentums-, Wirtschafts-, Steuer-, Insolvenz-, Verkehrs- und digitale Delikte, Brandstiftung, häusliche Gewalt, Stalking und politisch motivierte Taten. Individuelle Tatursachen und Rückfallrisiken müssen bearbeitet werden. Beschäftigung oder Suchtbehandlung dürfen erforderliche Tatbearbeitung nicht ersetzen. Bei Vermögensdelikten sind rechtmäßiges wirtschaftliches Handeln, Opferfolgen und Wiedergutmachung einzubeziehen.
Gleichwertiger Zugang von Frauen und Männern zu erforderlicher Sozialtherapie und Einzelbehandlung, auch bei kleinen Bedarfsgruppen. Länderübergreifende Unterbringung darf keine vermeidbaren Behandlungsverzögerungen oder Kontaktabbrüche verursachen.
Für gesetzlich näher bestimmte gewaltfreie Vermögens- und Wirtschaftsdelikte soll der offene Vollzug als Regelvollzug vorgesehen werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll grundsätzlich offener Vollzug gelten. Für Menschen mit vorgezogener Altersrente oder Erwerbsminderung ist eine entsprechende Regelvermutung nach individueller Prüfung zu schaffen.
Geschlossener Vollzug muss bei diesen Gruppen durch konkrete Flucht-, Missbrauchs- oder erhebliche Sicherheitsrisiken begründet sein. Abweichungen sind schriftlich zu begründen und regelmäßig zu überprüfen. Deliktbezeichnung, Vorstrafen oder Strafdauer dürfen für sich allein keinen automatischen Ausschluss bewirken. Erwerbsfähigkeit oder ein Arbeitsplatz dürfen keine zwingende Zugangsvoraussetzung sein.
Altersgerechte, bei Bedarf barrierefreie Unterbringung, medizinische und pflegerische Unterstützung, freiwillige sinnvolle Beschäftigung und soziale Teilhabe. Resozialisierung muss auch ohne Aussicht auf Erwerbstätigkeit gewährleistet sein.
Wirksamer Nichtraucherschutz in Haft-, Wohn-, Gemeinschafts- und Arbeitsbereichen. Kein unfreiwilliges Passivrauchen; fachgerechte Beseitigung alter Rauchablagerungen. Bestehende Vorschriften sind umzusetzen und nötigenfalls zu ergänzen. Beschwerden sind zeitnah zu bearbeiten, ohne Nachteile für Betroffene.
Frühzeitige Entlassungsplanung einschließlich Wohnung, Existenzsicherung, Rentenangelegenheiten, Pflege und kontinuierlicher Behandlung. Vollzug, Bewährungshilfe und externe Hilfeträger müssen rechtzeitig zusammenarbeiten.
Konkrete Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fristen in Vollzugsplänen; öffentliche Berichte zu Angeboten, Plätzen, Wartezeiten und Wirksamkeit sowie unabhängige Kontrolle.
Vorhandene Angebote müssen für alle Bedarfsgruppen tatsächlich zugänglich sein. Die Staatsregierung soll eine transparente Bestandsaufnahme vorlegen und nachgewiesene Versorgungslücken schließen.
Resozialisierung darf weder auf Erwerbsarbeit noch auf einzelne Problemlagen reduziert werden. Sie schützt zugleich die Allgemeinheit.
Ich bitte um Veröffentlichung zur öffentlichen Mitzeichnung und um Prüfung der erforderlichen gesetzlichen und organisatorischen Änderungen.