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Urheber der Grafik: Thomas Schlorke

SächsPolG, SächsPBG, Generalverbot für Glasbehälter auf öffentlichen Veranstaltungen

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Polizei und Inneres

Petition

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit werden die Mitglieder des Landtages freundlichst gebeten, im SächsPolG und im SächsPBG folgende gesetzliche (sinngemäße) Regelung per Beschluss einzufügen.

„Die Ortspolizeibehörden können auch in einer (allgemeinen) Polizeiverordnung (welche länger als einen Monat gilt), das generelle Nutzen und Mitführen von Glasbehältern zum Verzehr von Getränken auf allen öffentlichen Veranstaltungen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden, verbieten.“

Weitere Regelungen im SächsPolizeigesetz und im SächsPolizeibehördengesetz sind bei Bedarf entsprechend anzupassen.

Begründung:

Es ist allgemein bekannt, dass Glasbehälter zum Zwecke des Trinkens, grundsätzlich auf allen öffentlichen Veranstaltungen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden, immer zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

Zur Abwehr dieser ständigen und immer vorhandenen konkreten Gefahr, sollte deshalb im sächs.Polizeigesetz und im sächs.Polizeibehördengesetz den Städten und Gemeinden die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt werden, dies einmalig in der allgemeinen Polizeiverordnung zu regeln.


Somit ein diesbezügliches Generalverbot für grundsätzlich alle öffentlichen Veranstaltungen im Gemeindegebiet zu regeln, soweit diese im Freien, auf öffentliche Straßen und Plätzen stattfinden.
Nur so können die Veranstaltungsbesucher vor dieser generellen und ständigen Gefahr geschützt werden.

Den Städten und Gemeinden muss es endlich per Gesetz möglich sein, in einer Polizeiverordnung z.B. Folgendes zu regeln (fiktives Beispiel):


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde....


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. ....

§ 3 Bei (allen) öffentlichen Veranstaltungen, welche auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung stattfinden, ist es verboten, Glasbehältnisse zum Verzehr von Getränken zu benutzen und zu diesem Zweck mitzuführen. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

Derzeit sind solche Generalverbote nicht möglich, weshalb Städte in Sachsen wie z.B. Chemnitz, Plauen und Dresden immer einzelne Anordnungen für einzelne Veranstaltungen erstellen und in den Amtsblättern veröffentlichen.

Obwohl für den mündigen und verständigen Bürger nicht ansatzweise notwendig, müssen die Verwaltungen in diesen Anordnungen noch ganz genau und detailliert, den zeitlichen und örtliche Geltungsbereich schriftlich angegeben und den örtlichen Geltungsbereich in einem Stadtplanausschnitt einzeichnen.

Auch bundesweit ist dies bisher nicht möglich, wie auch Beispiele aus den Städten Köln, Hamburg und Bremen zeigen. Insbesondere in den Karnevalhochburgen werden regelmäßig solche Einzelanordnungen verfügt.

Solch eine detaillierte Einzelanordnung ( incl. Veröffentlichung) kostet die Verwaltungen jedes mal unnötig Zeit und Geld und ist deshalb auch als Steuerverschwendung einzustufen.

Sachsen sollte hier eine bundesweite Vorreiterrolle einnehmen und per Gesetz erlauben, dass jede Stadt oder Gemeinde in Sachsen, durch eine (allgemeine) vom Gemeinderat beschlossene Polizeiverordnung das oben beschriebene Generalverbot für Glasbehälter anordnen darf.

Das Grundrecht auf Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird hier zwar durch solch ein Generalverbot erheblich eingeschränkt, auf Grund der grundsätzlichen konkreten Gefahr durch Glasbehälter ist solch eine Grundrechtseinschränkung aber absolut verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Die Besucher von öffentlichen Veranstaltungen in Sachsen möchten sich endlich wieder sicher fühlen können und sich nicht ständig der Gefahr ausgesetzt sehen, welche grundsätzlich von Glasbehältern zum Verzehr von (alkoholischen und alkoholfreien) Getränken auf allen öffentlichen Veranstaltungen im Freien ausgeht.

Ich bitte den Landtag deshalb dieser Petition nachzugehen und entsprechende Gesetzesänderungen im SächsPolG und im SächsPolizeibehördenGesetz zu beschließen.


Mit freundlichen Grüßen
D. Voigt

Details

Veröffentlichungsdatum
04.03.2026
Petent/in
Diana Voigt
Status
in Beratung
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
0 Mitzeichner