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Urheber der Grafik: Thomas Schlorke

Ungleichbehandlung bei Rückzahlungen von Coronahilfen

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Wirtschaft

Es geht um die kürzlich getroffenen Entscheidung, dass Coronahilfen nicht mehr zurückgezahlt werden müssen .
Diese Entscheidung begrüße ich grundsätzlich als wichtige Entlastung für viele Betroffene.

Allerdings führt diese Regelung zu einer massiven Ungleichbehandlung und Ungerechtigkeit für diejenigen, die ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind und die geforderten Beträge bereits zurückgezahlt haben. Im Gegensatz zu denjenigen, die nun von der Rückzahlungspflicht befreit werden, erhalten die pflichtbewussten Rückzahler keinen Cent zurück.

Dieses Vorgehen bestraft im Grunde diejenigen, die sich korrekt verhalten und die Rückforderungen fristgerecht beglichen haben. Es entsteht der Eindruck, dass diejenigen, die lange gewartet haben oder die Rückzahlung hinausgezögert haben, nun bessergestellt sind.

Ich appelliere eindringlich an die Regierung diese Regelung zu überprüfen und eine faire Lösung zu finden. Es ist dringend erforderlich, einen Mechanismus zu schaffen, der eine Gleichbehandlung gewährleistet und es ermöglicht, dass diejenigen, die bereits Rückzahlungen geleistet haben, diese Beträge ebenfalls zurückerstattet bekommen. Alles andere wäre eine große Enttäuschung und ein Schlag ins Gesicht für die ehrlichen Bürger und Unternehmen.

Beschluss des Sächsischen Landtags
12.05.2026


Der Petent nimmt Bezug auf die seit Juli 2025 geltenden Zahlungserleichterungen für von einer Rückforderung des Corona-Soforthilfezuschuss des Bundes Betroffene und beanstandet eine Ungleichbehandlung von Rückzahlungspflichtigen, die die Zahlung bereits geleistet haben. Er appelliert eindringlich, diese Regelung zu überprüfen und eine faire Lösung zu finden.

Für Leistungsempfänger eines Corona-Soforthilfezuschuss Bund, die nach Durch-führung des Rückmeldeverfahrens mit einer Rückforderung (ganz oder teilweise) konfrontiert sind und die Zahlung noch nicht geleistet haben, besteht seit dem 10. Juli 2025 die Möglichkeit, die Einstellung der Forderungsverfolgung zu beantragen. Wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellenden bestimmte pauschali-sierte Wertgrenzen unterschreiten, kann dieser im Rahmen einer Einzelfallprüfung von der Rückforderung ausgenommen werden. Die Rückforderung wird dann eingestellt. Die Einstellung der Forderungsverfolgung gilt ausschließlich für offene Forderungen nach Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfezuschuss Bund. Für bereits geleistete Zahlungen kann sie nicht angewandt werden.

Die Anwendung auf Rückforderungen aus anderen Corona-Wirtschaftshilfen ist nicht vorgesehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, SAB, in Bezug auf die Rückforderungen von Corona-Wirtschaftshilfen jederzeit Anträge auf Zahlungserleichterungen entgegengenommen, gemäß § 59 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) bearbeitet und in berechtigten Fällen Stundungen und Erlasse gewährt sowie Forderungen niedergeschlagen hat. Hierauf wurde im Webauftritt der SAB ausdrücklich hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung an die Betroffenen, bei Zahlungsschwierigkeiten Kontakt zur SAB aufzunehmen.

Eine persönliche Betroffenheit des Petenten wird in der Petition nicht behauptet und ist diesseits auch nicht bekannt.

Der Ausschluss von bis zur Einführung der „Einstellung der Forderungsverfolgung“ geleisteten Rückzahlungen ist nicht gleichheitswidrig. Die Staatsregierung ist nicht berechtigt, geleistete Rückzahlungen an Unternehmen zu erstatten, die die Voraus-setzungen für die Einstellung der Forderungsverfolgung erfüllen. Es ist aktuelle Verwaltungspraxis der SAB, geleistete Rückzahlungen auf Antrag und Ermessensentscheidung im Einzelfall zu erstatten, wenn die sehr restriktiven haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bzw. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung verbietet es der staatlichen Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln.

a) Vergleichsgruppen sind hier zum einen die Gruppe derjenigen, die vor Einführung der Zahlungserleichterungen zurückgezahlt haben (Altfälle), und zum anderen die Gruppe derjenigen, die noch nicht gezahlt hatten und damit von der verein-fachten Beantragung der Einstellung der Forderungsverfolgung und der standardi-sierten Bewilligungsprüfung anhand fester Wertgrenzen profitieren können (Neufälle).

Die Gegenüberstellung der Vergleichsgruppen ergibt, dass bereits die Sachverhalte in den beiden Fallgruppen nicht gleich gelagert sind und daher nicht der Gleichbehandlung durch die staatliche Gewalt unterliegen. Denn die Altfälle können rein tatsächlich mangels fortbestehender Zahlungspflicht weder von einer flexiblen Verlängerung der Zahlungsfristen noch vom Absehen von der Forderungsverfolgung profitieren. Eine Gleichbehandlung durch Anwendung der Zahlungserleichterungen ist damit gar nicht möglich. Gleichbehandlung könnte nur gewährt werden, in-dem die standardisierten Zahlungserleichterungen auch für Neufälle (rückwirkend) aufgehoben werden.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, zur Gewährung der Gleichbehandlung in den Altfällen geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Erstattung von geleisteten Beträgen ist gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SäHO nur zulässig, wenn nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte gegeben ist.

Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 SäHO konkretisierten Voraussetzungen sind damit deutlich strenger als die Voraussetzungen für Niederschlagung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 SäHO als rechtlicher Grundlage für die Einstellung der Forde-rungsverfolgung. Eine Niederschlagung dient der Entlastung der Verwaltung von Einziehungs- und Vollstreckungsaufwand in wenig aussichtsreichen Fällen.

Im Massenverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen war der Vollzugsaufwand durch pauschalisierte Wertgrenzen und digitale Antragswege einzugrenzen. Eine solche pauschalisierte Betrachtung schließt das Haushaltsrecht für den Erlass staatlicher Forderungen und erst recht für die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen aus.

Der Freistaat Sachsen ist vom Bund mit dem Vollzug des Programms Corona-Soforthilfezuschuss beauftragt worden und hat dabei das geltende Haushaltsrecht des Landes anzuwenden. Die Rückzahlungen sind an den Bund abzuführen. Der Freistaat ist nicht befugt, geleistete Zahlungen entgegen dem Haushaltsrecht an Leistungsempfänger zu erstatten.

b) Selbst, wenn eine Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen unterstellt wird, würde diese einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.

Zunächst ist festzustellen, dass es sich um eine Ungleichbehandlung niedriger Intensität handelt. Denn die Besserstellung der Neufälle knüpft nicht an personenbezogene Merkmale der Betroffenen wie z. B. die Herkunft oder das Geschlecht, sondern an den Zeitpunkt der Zahlung nach dem Start der Zahlungserleichterungen an und erfolgt damit verhaltens- bzw. sachbezogen. Zudem greift die Gewährung der Zahlungserleichterungen in den Neufällen nicht in grundrechtlich geschützte Frei-heitsrechte derjenigen Personen ein, die bereits vor dem Stichtag gezahlt hatten. Wie bei der Vergabe finanzieller Zuwendungen handelt es sich auch bei der Einstellung der Forderungsverfolgung um eine für die ausgeschlossene Gruppe eingriffsneutrale Maßnahme, die den nicht Begünstigten keinen Nachteil zufügt.

Die – hier nur unterstellte – Ungleichbehandlung wäre verfassungsrechtlich zulässig, da sie aus einem tragfähigen sachlichen Grund erfolgte. Denn trotz der langen Zahlungsfrist von sechs Monaten waren die Anträge auf Zahlungserleichterungen einige Monate nach dem Start des Rückmeldeverfahrens entgegen der Prognose so zahlreich, dass eine händische Bearbeitung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht möglich war. Die Umstellung auf ein digitales Verfahren erfordert die Definition von pauschalen Wertgrenzen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Abschließend wird festgestellt, dass der Petition aus Sicht des Sächsischen Landtags nicht abgeholfen werden kann. Der Petent rügt eine aus seiner Sicht bestehende Ungleichbehandlung bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen und fordert die Rückerstattung bereits geleisteter Rückzahlungen. Die Corona-Soforthilfe wurde als Bundesprogramm vollzogen; der Freistaat Sachsen war lediglich mit der Durchführung im Auftrag des Bundes betraut. Rückgezahlte Mittel sind daher an den Bund abzuführen. Eine eigenständige Verfügung über diese Gelder oder deren Erstattung an Leistungsempfänger ist dem Freistaat aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich; ferner ist es ohnehin aktuelle Verwaltungspraxis der SAB, geleistete Rückzahlungen auf Antrag und Ermessensentscheidung im Einzelfall zu erstatten, wenn die sehr restriktiven haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Details

Veröffentlichungsdatum
01.12.2025
Petent/in
Wolfgang Friedrich
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
3 Mitzeichner